Seit 2021 können auch Quereinsteiger Präventionskurse im Handlungsfeld „Bewegungsgewohnheiten“ anbieten und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Dafür müssen entsprechende Kompetenzen nachgewiesen werden.
Mit einem Fernlehrgang zum „Präventionstrainer/in“ erlangen die Teilnehmer die entsprechenden fachwissenschaftlichen, fachpraktischen und fachübergreifenden Kompetenzen die von der ZPP nach § 20 SGB V Voraussetzung sind.
Diese Kompetenzen muss ein Trainer/in erworben haben, damit seine/ihre Präventionsangebote durch die Krankenkassen gefördert werden können.
Präventionsangebote bieten Fitnessstudios, Gesundheitsstudios und Physiotherapiepraxen an. Aber auch ein selbständiger „Personal Coach“ kann Gesundheitskurse, die von den Krankenkassen bezuschusst werden, durchführen – sofern er ein entsprechendes Wissen und Qualifikation nachweisen kann.
Die Hauptaufgabe eines „Präventionstrainer/in“ ist die Leitung von Kursangeboten nach § 20 SGB V, aber auch Beratungstätigkeiten in Bezug auf Gesundheitsvorsorge in Betrieben, die sogenannte Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF.
Außerdem sollte er die Entwicklung der sozialen Fähigkeiten von Menschen fördern und deren individuelle sowie soziale Kompetenzen, auch im Umgang mit Gesundheit und Krankheit, präventiv stärken.
Als „Präventionstrainer/in“ eine Kursleitung zu übernehmen bedarf es neben persönlichen Qualifikationen (Freundlichkeit, motivierende Handlungsweise etc.) auch fachliche Kompetenzen. Nachweislich in Trainingslehre, Bewegungslehrer, Medizin, Pädagogik und Pathologie.
Ein „Präventionstrainer/in“ hat die Aufgabe Teilnehmer, Kunden und Mitglieder zu beraten und für diese ein individuelles Präventionsangebot zu erstellen. Auch die Anleitung und Betreuung von Gruppenkursen wird vom „Präventionstrainer-/in“ übernommen
Bewegungsmangel, Stress und Umweltbelastungen führen oftmals zu gesundheitlichen Problemen. Ein Präventionstrainer kann seine Klientel in vielen Gesundheitsangelegenheiten ganzheitlich beraten und unterstützen, gesund und fit zu bleiben oder zu werden, um Krankheiten frühzeitig vorzubeugen
Nehmen wir einmal an, ein achtwöchiger Präventionskurs ist mit 120,- € bei den Krankenkassen gelistet. Der Anbieter nimmt pro Kurs 10 Teilnehmer auf. Sein Umsatz ist somit 1200,- €. Das heißt, pro 8-wöchigen Kurs eine Einnahme von 600,- € im Monat.
Eine Vollzeitkraft kann gut und gerne 10 Kursstunden in der Woche betreuen und sich darüber hinaus noch um das Inkludieren einer Betrieblichen Gesundheitsförderung kümmern. „Welche Firmen sind in der Nähe ansässig“, „wie kann ich die Entscheider auf mich aufmerksam machen“, „was für ein Angebot kann ich der Firma unterbreiten?“ Sind nur einige Fragen, die abgeklärt und ausgeführt werden müssen.
Zurück zum Beispiel: 10 Präventionskurse pro Woche macht 12.000 € d.h. 6000,- € Umsatz im Monat. Jetzt kommt noch der Einsatz von „Kompaktangeboten“ hinzu. Kurse, mit einem speziellen Thema, kurz und knackig am Wochenende durchgeführt. Auch hier wird ein Kurspreis von 120,- bis 149,- € erhoben und somit an „nur“ einem Wochenende eine Einnahme von 1200,- € bis 1490,- € generiert.
Was macht die Betriebliche Gesundheitsförderung? Die kommt noch „on Top“ obendrauf.
Hier kann man leider keine generelle Aussage treffen. Es richtet sich immer an die Einstellung (Gesundheitsbewusstsein) des Entscheiders.
Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.
Entsprechend des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei.
Neu hinzugekommen ist, dass ab 1. Januar 2019 eine Zertifizierung für die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Prävention) entsprechend § 20 Abs. 2 und 5 des SGB V erforderlich ist.
Nach meinem Erfahrungsschatz zahlen die Betriebe so ca. 30,- € pro Mitarbeiter pro Monat. Wenn es sich um einen kleineren Betrieb unter 100 Mitarbeiter handelt gerne auch mehr.
Last but not least sollte jeder gute Präventionstrainer zwischen 40 % – 60 % der Präventionsteilnehmer ins bezahlte System, sprich Mitgliedschaften oder 1 : 1 Behandlungen generieren.
Fazit: Die Primärprävention lohnt sich und pro Monat ist ein 5-stelliger Umsatz nicht an den Haaren herbeigezogen.
Deshalb meine klare Empfehlung: Setzen Sie einen „Präventionsbeauftragten“ für § 20 SGB V ein. Denn Präventionskurse sind leicht umzusetzen, der Teilnehmer muss in Vorleistung gehen – somit kein Risiko für den Anbieter und sie sind kostengünstig (Trainerhonorar, Raummiete, Heizkosten).
Links
Independent Workout https://www.independent-workout.com
Ausbildung “Präventionstrainer/in” https://www.iw-praeventionstrainer.de
Podcast „Hashtag Fitnessindustrie“ https://podcasts.apple.com/de/podcast/hashtag-fitnessindustrie/id1471324794?i=1000561489642
Unsere Dienstleistung wurde mit dem "FIBO Innovation & Trend Award" (Fachbesucher) ausgezeichnet
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Viele Grüße
Yvonne Bechheim